Rechtsanwalt B.________ nimmt dieses Argument in seiner Stellungnahme auf und schreibt verklausuliert, er „erkenne Sachverhaltselemente und Zusammenhänge zu nicht beschuldigten, aber in den Sachverhalt involvierte Personen, welche zumindest den Anschein eines Interessenkonflikts erwecken könnten." Soweit sich diese Äusserungen auf die Person von Rechtsanwalt C.________ beziehen sollten, ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass Rechtsanwalt B.________ früher in einer Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt C.________ war, war sowohl der Verfahrensleitung als auch dem Beschuldigten vor der Einsetzung von Rechtsanwalt B._____