Hätte der Verteidiger die Meinungsverschiedenheiten mit seinem Klienten selber als derart gravierend erachtet, dass er sich tatsächlich nicht mehr in der Lage gesehen hätte, diesen weiterhin wirkungsvoll zu verteidigen, wäre er pflichtgemäss selber mit einem Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat an die Verfahrensleitung gelangt. Davon, dass der Verteidiger sich tatsächlich weiterhin in der Lage sieht, den Beschuldigten wirkungsvoll zu vertreten, zeugt auch seine explizite Erklärung […], er könne die aktuell bestehenden Fristen für seinen Klienten ohne weiteres noch wahrnehmen.