Der Verteidiger hat diese Argumentation erst vorgebracht, nachdem er vom Gesuch seines Klienten an die Verfahrensleitung Kenntnis erhalten hatte. Hätte der Verteidiger die Meinungsverschiedenheiten mit seinem Klienten selber als derart gravierend erachtet, dass er sich tatsächlich nicht mehr in der Lage gesehen hätte, diesen weiterhin wirkungsvoll zu verteidigen, wäre er pflichtgemäss selber mit einem Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat an die Verfahrensleitung gelangt.