Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Verteidiger selber in seiner Stellungnahme die Schlussfolgerungen seines Klienten, wonach eine wirkungsvolle Verteidigung durch ihn nicht mehr gewährleistet sei, letztlich (ohne nähere Begründung) übernommen hat: Der Verteidiger hat diese Argumentation erst vorgebracht, nachdem er vom Gesuch seines Klienten an die Verfahrensleitung Kenntnis erhalten hatte.