Aus den Behauptungen des Beschuldigten lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb und inwieweit die geltend gemachten Meinungsverschiedenheiten derart gravierend sein sollen, dass eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ nicht mehr gewährleistet wäre. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Verteidiger selber in seiner Stellungnahme die Schlussfolgerungen seines Klienten, wonach eine wirkungsvolle Verteidigung durch ihn nicht mehr gewährleistet sei, letztlich (ohne nähere Begründung) übernommen hat: