Der] (amtliche) Verteidiger [ist] aufgrund seiner Unabhängigkeit nicht verpflichtet, jede vom Beschuldigten gewünschte Verteidigungsstrategie zu übernehmen oder nach seiner Einschätzung aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Meinungsverschiedenheiten, die sich aus unterschiedlichen Vorstellungen von Anwalt und Klient bei der Festlegung und Umsetzung der Verteidigungsstrategie ergeben, sind nicht ungewöhnlich und genügen nicht per se, um eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen, die so erheblich ist, dass eine wirkungsvolle Verteidigung unmöglich wird.