Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass der Rechtsanwalt vom Beschuldigten gewünschte Prozesshandlungen als aussichtslos oder nicht zielführend erachtet und dass er dies gegenüber dem Beschuldigten sachlich begründet hat, was Letzterer aber offenbar nicht akzeptieren will. [Der] (amtliche) Verteidiger [ist] aufgrund seiner Unabhängigkeit nicht verpflichtet, jede vom Beschuldigten gewünschte Verteidigungsstrategie zu übernehmen oder nach seiner Einschätzung aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen.