Im vorliegenden Fall führt der Beschuldigte aus, nach anfänglich gutem Einvernehmen habe sich sein Verhältnis zu Rechtsanwalt B.________ in den vergangenen Wochen zunehmend getrübt, da der Anwalt sich geweigert habe, gewisse von ihm, A.________, als notwendig erachtete Eingaben und Beweisanträge aus für ihn „nicht nachvollziehbaren Gründen" nicht zu machen. Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass der Rechtsanwalt vom Beschuldigten gewünschte Prozesshandlungen als aussichtslos oder nicht zielführend erachtet und dass er dies gegenüber dem Beschuldigten sachlich begründet hat, was Letzterer aber offenbar nicht akzeptieren will.