Die Staatsanwaltschaft hatte mit Datum vom 04.07.2019 die Mitteilung über den Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) an die Parteien verschickt und den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme gesetzt, die für den Beschuldigten unterdessen auf Gesuch hin erstmals um 30 Tage verlängert wurde. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte am 18.07.2019, also während eines für das Verfahren wesentlichen Fristenlaufs und damit zu Unzeit. Es ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. […] Im vorliegenden Fall führt der Beschuldigte aus, nach anfänglich gutem Einvernehmen habe sich sein Verhältnis zu Rechtsanwalt B.____