1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten)