4 Verweis in keiner Art widerrufen oder gar inexistent. Die Beschwerdeführerin hat offenbar den vor ihr zitierten Satz im Merkblatt der Erziehungsdirektion missverstanden. Im Lichte dessen konnte die Beschuldigte als Schulleiterin durch die behauptete Information eines Schulkommissionsmitglieds über den Vorfall – so dieses Informieren denn überhaupt geschehen sein sollte – keine Verleumdung oder eine andere strafrechtlich relevante Ehrverletzung begehen. Folglich ist der Tatbestand gemäss Art. 174 bzw. Art.