Dies ist hier geschehen und ein solcher Verweis kann einzig auf dem Rechtsmittelweg beseitigt respektive rückgängig gemacht werden – beispielsweise mit dem Argument, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Die Beschwerdeführerin behauptet gar nicht, den öffentlich-rechtlich vorgesehenen Rechtsmittelweg beschritten zu haben (vgl. Art. 25 LAG). Mit der blossen schriftlichen Stellungnahme wurde der