dies führe ohne Weiteres zur Aufhebung des so quasi angefochtenen Entscheids. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Gemäss Art. 23 Abs. 3 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.240) kann gegenüber Lehrkräften, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Verhalten Würde und Ansehen der Schule gefährden, ein (schriftlicher) Verweis erteilt werden. Dies ist hier geschehen und ein solcher Verweis kann einzig auf dem Rechtsmittelweg beseitigt respektive rückgängig gemacht werden – beispielsweise mit dem Argument, das rechtliche Gehör sei verletzt worden.