Dies unabhängig davon, ob das neue Schulkommissionsmitglied E.________ die Akte der Beschwerdeführerin selber konsultiert hat (wozu sie in ihrer Funktion selbstredend berechtigt war) oder ob – wie es die Beschwerdeführerin ohne konkrete Anhaltspunkte behauptet – sie von der Beschuldigten als Schulleiterin informiert worden war. Die Beschwerdeführerin argumentiert, der ausgesprochene Verweis sei aufgehoben und eine weitere Verbreitung des Inhalts daher verleumderisch. Laut Anzeige sei er deshalb aufgehoben, weil ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei; dies führe ohne Weiteres zur Aufhebung des so quasi angefochtenen Entscheids.