173 StGB m.w.H.). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Rechtmässigkeit des Verweises gestützt auf öffentliches Recht, sondern einzig um eine angeblich strafbare Ehrverletzung durch die Beschuldigte. Dabei braucht – anders als die Staatsanwaltschaft argumentiert – gar nicht auf die Unterscheidung zwischen beruflichem Ansehen und ethischer Integrität eingegangen zu werden. Vielmehr liegt bereits von vornherein kein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor. Dies unabhängig davon, ob das neue Schulkommissionsmitglied E.______