Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, bspw. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend, vorausgesetzt dass die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch betrifft. Ganz allgemein gilt, dass der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz und der strafrechtliche Ehrenschutz sich nicht decken (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Art. 173 StGB m.w.