Unter Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB ist gemäss Rechtsprechung der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, zu verstehen. Der Angriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Überdies beschränkt das Bundesgericht den Ehrenschutz auf ethische Integrität. Äusserungen, die sich lediglich eignen,