Zudem hätte die Schulleiterin die Akte im Archiv mit «Verweis gescheitert» oder ähnlich bezeichnen müssen. Es gehe nicht an, dass eine Schulleitung verleumderische Unterstellungen archiviere und Dritten Einsicht gewähre. 6. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.