Mit einem solchen «Zeugnis» könne sie, die Beschwerdeführerin, sich künftig eine Stellenbewerbung sparen. Die Korrespondenz zwischen Schulkommission, Schulleitung und ihr umfasse an die hundert Schreibmaschinenseiten, welche die Schulleitung angesichts der Brisanz hätte archivieren müssen. Andererseits liege wohl auch der von ihr übergebene Ordner noch irgendwo bei der Schulkommission. E.________ werde zum Lesen zumindest geeignet instruiert worden sein, falls man sie nicht einfach nur verkürzt «informiert» habe. Zudem hätte die Schulleiterin die Akte im Archiv mit «Verweis gescheitert» oder ähnlich bezeichnen müssen.