Der vorliegende Verweis sei damit «erstickt» worden und die weitere Verbreitung der Anschuldigungen verleumderisch. Der Verweis beinhalte die von der Staatsanwaltschaft vermissten Äusserungen, die den Charakter der Beschwerdeführerin in ein ungünstiges Licht rückten. Die Renitenz der im Verweis beschriebenen Person sei geeignet, einen Mangel an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein oder Zuverlässigkeit – wie sie die Staatsanwaltschaft als Bedingung fordere – an negativen Qualitäten zu übertreffen. Mit einem solchen «Zeugnis» könne sie, die Beschwerdeführerin, sich künftig eine Stellenbewerbung sparen.