5. Die Beschwerdeführerin bringt vor Obergericht zusammengefasst vor, die Schulleitung hätte wenigstens ihre Entgegnung zum Verweis würdigen und ihr einen definitiven Verweis vorlegen müssen, gegen welchen sie sich vor Gericht hätte wehren können. Nichts dergleichen sei geschehen. Der von der Schulleitung praktizierte Vorgang sei nicht stimmig. Sie verstehe nicht, wozu man jemanden anhören sollte, ohne seine Stellungnahme würdigen zu müssen oder zumindest zu bestreiten. Der vorliegende Verweis sei damit «erstickt» worden und die weitere Verbreitung der Anschuldigungen verleumderisch.