Die Anzeigerin selbst bezieht sich ja auf diesbezügliche beruflich-bedingte Vorkommnisse aus dem Jahr 2017 zwischen ihr und der Schulleitung bzw. Schulkommission. Dies alleine vermag […] noch keine Ehrverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches zu begründen, womit lediglich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorhanden wäre, wenn mit der fraglichen Äusserung zusätzlich die ethische Integrität von B.________ in Frage gestellt würde. Dem ist jedoch nicht so.