4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Vorliegend wurde die Aussage, dass es mit der Anzeigerin bereits früher Probleme gegeben habe, im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Lehrerin gemacht, womit die von der Anzeigerin befürchteten „Informationen" von A.________ an E.________ ebenfalls in diesem Zusammenhang zu setzen sind. Die Anzeigerin selbst bezieht sich ja auf diesbezügliche beruflich-bedingte Vorkommnisse aus dem Jahr 2017 zwischen ihr und der Schulleitung bzw. Schulkommission.