Diese umfasse zwölf Seiten, deren Studium binnen eines Vormittags nicht zu bewältigen gewesen wäre. Ausserdem wäre kein Mensch nach der Lektüre dieser Stellungnahme ohne weitere Prüfung auf E.________ Vorverurteilung gekommen. Dies lasse den Schluss zu, dass E.________ ihr Wissen nicht aus den Akten erworben habe, sondern von der Beschuldigten als Schulleiterin «informiert» worden sei. E.________ Äusserung habe nur darauf abgezielt, für die Beschuldigte eine Schutzbehauptung zu errichten. Damit habe die Beschuldigte sie verleumdet. Das strafrechtlich relevante Ver-