1. Am 18. Juli 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede nicht an die Hand. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. August 2019 Beschwerde. Am 29. August 2019 leistete die Beschwerdeführerin die geforderte Sicherheit von CHF 800.00. Mit Schreiben vom 10. September 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.