Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 348 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Juli 2019 (BM 19 29933) Erwägungen: 1. Am 18. Juli 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) we- gen Verleumdung, evtl. übler Nachrede nicht an die Hand. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Au- gust 2019 Beschwerde. Am 29. August 2019 leistete die Beschwerdeführerin die geforderte Sicherheit von CHF 800.00. Mit Schreiben vom 10. September 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Die Beschuldig- te hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 322 Abs. 2 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung. Zur Begründung führte sie aus, dass die Schulleitung der Primarschule G.________ im Frühjahr 2017 aus zwielichtigen Gründen einen Verweis gegen sie als Lehrerin angestrebt habe, wobei es am 18. April 2017 zu einer Anhörung gekommen sei, indes das Protokoll vom 2. Mai 2017 einen abweichenden Inhalt gehabt habe. Am 23. Mai 2017 habe sie schriftlich Stellung genommen zum Anhörungs-Protokoll. Auf diese Stellungnahme habe die Schulleitung bis heute nicht reagiert. Anlässlich eines Gespräches zwischen der Schulkommission H.________ und ihr habe sie der Schulkommissionspräsident darum gebeten, die von ihr kritisierten Umstände «gsorget z'gä». In der Folge habe sie ihre Akten an die Schulkommissionspartner C.________ und D.________ übergeben. Inzwischen sei eine neue Schulkommission im Amt, wobei ihr am 4. April 2019 bei erster Gelegenheit vom Schulkommissionsmitglied E.________ vorgeworfen worden sei, «es habe ja schon früher Probleme mit mir gegeben», sie habe «heute Morgen meine Akte eingesehen». Sie gehe davon aus, dass die Schulleitung mindestens den Verweis und ihre Stellungnahme in den Akten abge- legt habe. Wenn nun E.________ darauf aus gewesen sei, ihr etwas anzuhängen, so hätte sie zumindest die Stellungnahme lesen müssen. Diese umfasse zwölf Sei- ten, deren Studium binnen eines Vormittags nicht zu bewältigen gewesen wäre. Ausserdem wäre kein Mensch nach der Lektüre dieser Stellungnahme ohne weite- re Prüfung auf E.________ Vorverurteilung gekommen. Dies lasse den Schluss zu, dass E.________ ihr Wissen nicht aus den Akten erworben habe, sondern von der Beschuldigten als Schulleiterin «informiert» worden sei. E.________ Äusserung habe nur darauf abgezielt, für die Beschuldigte eine Schutzbehauptung zu errich- ten. Damit habe die Beschuldigte sie verleumdet. Das strafrechtlich relevante Ver- 2 halten der Beschuldigten liege darin, gegenüber E.________ schlecht über sie ge- sprochen zu haben, so dass diese sie vorverurteilt habe, indem sie ihr vorgeworfen habe, dass es schon früher Probleme gegeben habe. 4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Vorliegend wurde die Aussage, dass es mit der Anzeigerin bereits früher Probleme gegeben habe, im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Lehrerin gemacht, womit die von der Anzeigerin befürchteten „Informationen" von A.________ an E.________ ebenfalls in diesem Zusammenhang zu setzen sind. Die Anzeigerin selbst bezieht sich ja auf diesbezügliche beruflich-bedingte Vorkommnisse aus dem Jahr 2017 zwischen ihr und der Schul- leitung bzw. Schulkommission. Dies alleine vermag […] noch keine Ehrverletzung im Sinne des Straf- gesetzbuches zu begründen, womit lediglich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorhanden wäre, wenn mit der fraglichen Äusserung zusätzlich die ethische Integrität von B.________ in Frage gestellt würde. Dem ist jedoch nicht so. Ihr wird dadurch weder ein Mangel an Pflichtgefühl, Verantwortungs- bewusstsein und Zuverlässigkeit vorgeworfen, noch wird sie dadurch einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, sie als Mensch verächtlich zu machen oder ihren Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. 5. Die Beschwerdeführerin bringt vor Obergericht zusammengefasst vor, die Schullei- tung hätte wenigstens ihre Entgegnung zum Verweis würdigen und ihr einen defini- tiven Verweis vorlegen müssen, gegen welchen sie sich vor Gericht hätte wehren können. Nichts dergleichen sei geschehen. Der von der Schulleitung praktizierte Vorgang sei nicht stimmig. Sie verstehe nicht, wozu man jemanden anhören sollte, ohne seine Stellungnahme würdigen zu müssen oder zumindest zu bestreiten. Der vorliegende Verweis sei damit «erstickt» worden und die weitere Verbreitung der Anschuldigungen verleumderisch. Der Verweis beinhalte die von der Staatsanwalt- schaft vermissten Äusserungen, die den Charakter der Beschwerdeführerin in ein ungünstiges Licht rückten. Die Renitenz der im Verweis beschriebenen Person sei geeignet, einen Mangel an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein oder Zuver- lässigkeit – wie sie die Staatsanwaltschaft als Bedingung fordere – an negativen Qualitäten zu übertreffen. Mit einem solchen «Zeugnis» könne sie, die Beschwer- deführerin, sich künftig eine Stellenbewerbung sparen. Die Korrespondenz zwi- schen Schulkommission, Schulleitung und ihr umfasse an die hundert Schreibma- schinenseiten, welche die Schulleitung angesichts der Brisanz hätte archivieren müssen. Andererseits liege wohl auch der von ihr übergebene Ordner noch ir- gendwo bei der Schulkommission. E.________ werde zum Lesen zumindest ge- eignet instruiert worden sein, falls man sie nicht einfach nur verkürzt «informiert» habe. Zudem hätte die Schulleiterin die Akte im Archiv mit «Verweis gescheitert» oder ähnlich bezeichnen müssen. Es gehe nicht an, dass eine Schulleitung ver- leumderische Unterstellungen archiviere und Dritten Einsicht gewähre. 6. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. 3 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Unter Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB ist gemäss Rechtsprechung der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, zu verste- hen. Der Angriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein, verhältnismässig unbe- deutende Übertreibungen bleiben straflos. Überdies beschränkt das Bundesgericht den Ehrenschutz auf ethische Integrität. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, bspw. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend, vorausgesetzt dass die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch betrifft. Ganz allgemein gilt, dass der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz und der straf- rechtliche Ehrenschutz sich nicht decken (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Art. 173 StGB m.w.H.). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Im vorliegenden Verfah- ren geht es nicht um die Rechtmässigkeit des Verweises gestützt auf öffentliches Recht, sondern einzig um eine angeblich strafbare Ehrverletzung durch die Be- schuldigte. Dabei braucht – anders als die Staatsanwaltschaft argumentiert – gar nicht auf die Unterscheidung zwischen beruflichem Ansehen und ethischer Inte- grität eingegangen zu werden. Vielmehr liegt bereits von vornherein kein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor. Dies unabhängig davon, ob das neue Schulkom- missionsmitglied E.________ die Akte der Beschwerdeführerin selber konsultiert hat (wozu sie in ihrer Funktion selbstredend berechtigt war) oder ob – wie es die Beschwerdeführerin ohne konkrete Anhaltspunkte behauptet – sie von der Be- schuldigten als Schulleiterin informiert worden war. Die Beschwerdeführerin argumentiert, der ausgesprochene Verweis sei aufgeho- ben und eine weitere Verbreitung des Inhalts daher verleumderisch. Laut Anzeige sei er deshalb aufgehoben, weil ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei; dies füh- re ohne Weiteres zur Aufhebung des so quasi angefochtenen Entscheids. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Gemäss Art. 23 Abs. 3 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.240) kann gegenüber Lehrkräften, die ih- re Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Verhalten Würde und Ansehen der Schule gefährden, ein (schriftlicher) Verweis erteilt werden. Dies ist hier geschehen und ein solcher Verweis kann einzig auf dem Rechtsmittelweg beseitigt respektive rückgängig gemacht werden – beispielsweise mit dem Argu- ment, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Die Beschwerdeführerin behauptet gar nicht, den öffentlich-rechtlich vorgesehenen Rechtsmittelweg beschritten zu haben (vgl. Art. 25 LAG). Mit der blossen schriftlichen Stellungnahme wurde der 4 Verweis in keiner Art widerrufen oder gar inexistent. Die Beschwerdeführerin hat of- fenbar den vor ihr zitierten Satz im Merkblatt der Erziehungsdirektion missverstan- den. Im Lichte dessen konnte die Beschuldigte als Schulleiterin durch die behaup- tete Information eines Schulkommissionsmitglieds über den Vorfall – so dieses In- formieren denn überhaupt geschehen sein sollte – keine Verleumdung oder eine andere strafrechtlich relevante Ehrverletzung begehen. Folglich ist der Tatbestand gemäss Art. 174 bzw. Art. 173 StGB eindeutig nicht er- füllt. Das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung, evtl. übler Nach- rede wurde richtigerweise nicht an die Hand genommen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. Entschädigungswürdige Nachteile sind der Beschuldigten keine entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 8. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6