5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘100.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.