KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Vorliegend ist weder der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache noch die Schwierigkeit des Prozesses als hoch einzustufen. Alle drei Kriterien sind als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Mithin ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung von CHF 2‘100.00 (Honorar CHF 1‘900.00, Auslagen CHF 49.70, MWST 7.7%) auszurichten.