Aufwand Sekretariat 0.68 Std. à 140.00) überhöht. Die angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Vorgesehen ist bei Verfahren vor der Beschwerdekammer grundsätzlich ein Honorar von CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b).