Der Beschwerdeführer hätte wiederum Beschwerde erheben müssen, wenn er sich gegen die neuerlichen Anordnungen in der Verfügung vom 2. September 2019 hätte zur Wehr setzen wollen. Die Strafverfolgungsbehörde hat dem Hauptrechtsbegehren in der Beschwerde vom 5. August 2019 vollumfänglich entsprochen, indem sie Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2019 in Wiedererwägung zog (und damit aufhob). Damit fällt das Anfechtungsobjekt nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich weg. Das Beschwerdeverfahren ist als Ganzes aufgrund von Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.