428 Abs. 2 Bst. a StPO). 6.2 Die Kammer schliesst sich der Argumentation des Beschwerdeführers an. Im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – konkret aufgrund der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 2. September 2019 – ist seine Beschwer ganz dahingefallen. Der Beschwerdeführer hätte wiederum Beschwerde erheben müssen, wenn er sich gegen die neuerlichen Anordnungen in der Verfügung vom 2. September 2019 hätte zur Wehr setzen wollen.