Dem Beschwerdeführer können die geänderten Umstände, i.e. den Erlass der neuen Verfügung, keinesfalls angelastet werden. Daher sind die daraus entstandenen Kosten vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. […] 6. 6.1 Bei Gegenstandslosigkeit eines hängigen Beschwerdeverfahrens ist für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Pro-