Die Generalstaatsanwaltschaft kommt in der Folge fälschlicherweise zum Schluss, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nur teilweise vom Kanton Bern zu tragen seien […]. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts verursachte vorliegend allein die Staatsanwaltschaft die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens. […] Demnach hat es die Staatsanwaltschaft als Partei zu verantworten, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer können die geänderten Umstände, i.e. den Erlass der neuen Verfügung, keinesfalls angelastet werden.