Wie bereits erwähnt, forderte der Beschwerdeführer mit seinem ersten Rechtsbegehren genau diese Aufhebung […]. Damit wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 5. August 2019 vollumfänglich entspricht. […] Damit fällt das Anfechtungsobjekt entgegen der generalstaatsanwaltschaftlichen Ansicht nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich weg. Das Beschwerdeverfahren ist daher als Ganzes abzuschreiben. Die Generalstaatsanwaltschaft kommt in der Folge fälschlicherweise zum Schluss, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nur teilweise vom Kanton Bern zu tragen seien […].