Darauf hat der Beschwerdeführer jedoch bewusst verzichtet. Ohnehin kann sich das verfahrensrechtliche Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens aber nicht dadurch ändern, dass die Staatanwaltschaft erneut über eine bereits ergangene Anordnung verfügt. Das Anfechtungsobjekt bleibt unverändert die erste Verfügung vom 18. Juli 2019, Ziffer 2, selbst wenn die Staatsanwaltschaft diese mit der zweiten Verfügung komplett ersetzte. […] Wie bereits erwähnt, forderte der Beschwerdeführer mit seinem ersten Rechtsbegehren genau diese Aufhebung […].