Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft verbleibe im Beschwerdeverfahren als Streitgegenstand einzig die Frage, ob die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Blut- und Urinprobe sowie deren Aufbewahrung im aktuellen Verfahrenszeitpunkt rechtmässig seien. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft gehen an der Sache vorbei. Erstens würde sich diese Frage im vorliegenden Fall nur bei einer Anfechtung der neuen Verfügung vom 2. September 2019 stellen. Darauf hat der Beschwerdeführer jedoch bewusst verzichtet.