Durch den Erlass einer neuen Verfügung hob die Staatsanwaltschaft die erste Verfügung vielmehr gänzlich auf. […] Die Staatsanwaltschaft wollte Ziffer 2 der ersten Verfügung komplett ersetzen – und nicht nur korrigieren oder teilweise darauf zurückkommen. Aus welchem Grund sollte sie sonst in Ziff. 1.1 der zweiten Verfügung (erneut) eine Blut- und Urinprobe gegenüber dem Beschwerdeführer anordnen? Aber auch die Generalstaatsanwaltschaft scheint davon auszugehen, dass die Verfügung vom 2. September 2019 die erste vom 18. Juli 201 9 ersetzt hat.