Untersuchung von Personen (hiernach: die erste Verfügung) – in ihren eigenen Worten – in Wiedererwägung zog (Ziff. 1). Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass aufgrund dieser neuen Verfügung vom 2. September 2019 (hiernach: die neue Verfügung) Ziffer 2, Satz 2 der ersten Verfügung über die Auswertung der entnommenen Proben als Anfechtungsobjekt weggefallen sei. Diese Interpretation greift jedoch zu kurz. Durch den Erlass einer neuen Verfügung hob die Staatsanwaltschaft die erste Verfügung vielmehr gänzlich auf.