Das Bundesstrafgericht hält diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung fest, dass wenn ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird, diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat […]. Vorliegend erliess die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben am 2. September 2019 eine neue Verfügung. […] Die Staatsanwaltschaft tat dies, indem sie Ziff. 2 der Verfügung vom 18. Juli 2019 betr. Untersuchung von Personen (hiernach: die erste Verfügung) – in ihren eigenen Worten – in Wiedererwägung zog (Ziff. 1).