3 Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959). Zu beachten bleibt allerdings, dass die so verursachte Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in aller Regel eine Kosten- und Entschädigungspflicht des Staates nach sich zieht. […] Das Bundesstrafgericht hält diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung fest, dass wenn ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird, diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat […].