5. Der Beschwerdeführer lässt ausführen was folgt: Gestützt auf Art. 397 Abs. 1 StPO wird der Staatsanwaltschaft als Strafbehörde die Möglichkeit zugestanden, Verfügungen auch nach Erhebung einer Beschwerde in Wiedererwägung zu ziehen (BSK StPO-Guidon, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 2b). Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (Guidon, Die Beschwerde gemäss