Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes habe die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben zwar einstweilen davon abgesehen, die beim Beschwerdeführer erhobenen Proben auszuwerten. Es müsse aber als rechtmässig angesehen werden, dass diese Proben weiterhin aufbewahrt würden mit der Möglichkeit, sie im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt auszuwerten oder aber zu vernichten.