So werde auch in der Verfügung vom 2. September 2019 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Patrouillenpartner des Beschuldigten direkt am Vorfall beteiligt gewesen sei und die Relevanz einer Untersuchung seines Zustandes zur Tatzeit (z.B. Steuerungsfähigkeit) zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes habe die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben zwar einstweilen davon abgesehen, die beim Beschwerdeführer erhobenen Proben auszuwerten.