Unmittelbar zu Beginn der Untersuchungen seien der Sachverhalt und auch die Tatbeteiligung der beiden Polizisten noch völlig unklar gewesen. So werde auch in der Verfügung vom 2. September 2019 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Patrouillenpartner des Beschuldigten direkt am Vorfall beteiligt gewesen sei und die Relevanz einer Untersuchung seines Zustandes zur Tatzeit (z.B. Steuerungsfähigkeit) zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne.