Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sei ebenfalls gegeben, da der mit der Massnahme selbst verbundene Eingriff in die körperliche Integrität nur geringfügig sei. Die Unerlässlichkeit der Massnahme habe im Moment, als die Probenahme verfügt worden sei, als gegeben angesehen werden dürfen, um die zu untersuchende Straftat aufzuklären. Unmittelbar zu Beginn der Untersuchungen seien der Sachverhalt und auch die Tatbeteiligung der beiden Polizisten noch völlig unklar gewesen.