Bereits in der angefochtenen Verfügung sei erwogen worden, dass die Untersuchung notwendig sei, um den Sachverhalt festzustellen, weil der genaue Ablauf des Vorfalls und die dem Verfahren zugrundeliegende Straftat noch detailliert aufzuklären seien. Auch in der Verfügung vom 2. September 2019 werde ausgeführt, dass die Ermittlungen zum Sachverhalt noch nicht abgeschlossen seien. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sei ebenfalls gegeben, da der mit der Massnahme selbst verbundene Eingriff in die körperliche Integrität nur geringfügig sei.