Die Voraussetzungen für eine Blut- und Urinprobe seien erfüllt. Im jetzigen Verfahrensstadium lasse die Beweislage offensichtlich den Schluss zu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer vorsätzlichen Tötung, mithin eine Katalogtat im Sinne von Art. 251 Abs. 4 StPO, erfüllt sein könnten. Ein entsprechender Tatverdacht gegen den Beschuldigten sei ohne Weiteres zu bejahen. Bereits in der angefochtenen Verfügung sei erwogen worden, dass die Untersuchung notwendig sei, um den Sachverhalt festzustellen, weil der genaue Ablauf des Vorfalls und die dem Verfahren zugrundeliegende Straftat noch detailliert aufzuklären seien.