In ihrer neuen Verfügung habe sie Ziffer 2 der Verfügung vom 18. Juli 2019 in Wiedererwägung gezogen, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe angeordnet und das Asservieren der Proben durch das IRM Zürich verfügt, jedoch vorläufig von einer Analyse der Proben abgesehen. Damit verbleibe als Streitgegenstand einzig die Frage, ob die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Blut- und Urinproben sowie deren Aufbewahrung im aktuellen Verfahrenszeitpunkt rechtmässig seien. Soweit weitergehend, sei das Anfechtungsobjekt weggefallen. Die Voraussetzungen für eine Blut- und Urinprobe seien erfüllt.