4. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, am 2. September 2019 sei die nunmehr für das Verfahren zuständige Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben teilweise auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen. In ihrer neuen Verfügung habe sie Ziffer 2 der Verfügung vom 18. Juli 2019 in Wiedererwägung gezogen, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe angeordnet und das Asservieren der Proben durch das IRM Zürich verfügt, jedoch vorläufig von einer Analyse der Proben abgesehen.