3. Bei der angeordneten Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein muss. Gegenüber einer nicht beschuldigten, nicht einwilligenden Person ist eine solche Untersuchung nur zulässig, wenn sie 2 weder besondere Schmerzen bereitet noch die Gesundheit gefährdet und wenn sie unerlässlich ist, um eine der im Gesetz abschliessend aufgezählten schweren Straftaten aufzuklären (Art. 197 und 251 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).